Zum Haustrunk

Als die königlich-preußischeBrunnenverwaltung 1875 die Füllzeiten zur Haustrunkentnahme stark reduzierte, kam es zu mehreren Prozessen vor dem Landgericht in Wiesbaden und dem Reichsgericht in Leipzig, die allerdings das Haustrunkrecht infrage stellten.
Seit 1908 wird der Haustrunk nur noch an der Nebenquelle "Börnchen", die damals neu gefasst wurde, gewährt. Hundert Jahre später wird ein altes Recht neu belebt: Der Haustrunk kann wieder an der Hauptquelle am Brunnen geholt werden, wie es die vertraglichen Regelungen mit dem früheren Eigentümer vorsehen.
Das Selterswasser gibt es ausschließlich im Urzustand. Seit 300 Jahren ist es den Einwohnern von Selters gestattet, sich ihren Haustrunk aus der deutschlandweit bekannten Mineralquelle zu holen.
Bereits im Jahre 1722 regelte eine Brunnenordnung die Haustrunkabgabe. Das Recht, sich ihr Selterswasser für den Eigengebrauch am Brunnen zu holen, wurde in der herzoglich-nassauischen Zeit (1806 — 1866) den Bewohnern belassen und auch den Gemeinden Oberselters, Eisenbach, Oberbrechen und Eufingen weiterhin eingeräumt.
Das entnommene Wasser darf nur im eigenen Haushalt verbraucht werden, eine gewerbliche Nutzung ist verboten. Die Ausgabe des Haustrunks erfolgt an die Einwohner von Selters (Taunus) sowie an die angrenzenden Ortschaften Dauborn, Oberbrechen und Oberselters.
Jeder hat gereinigte leere Flaschen (max. 1 L) selbst mitzubringen.