
Rechtsgrundlage: § 1355 BGB
Die Ehegatten können bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt keine Frist) den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen.
Familienname kann der in einer früheren Ehe erworbene Ehename oder auch ein in einer früheren Ehe gebildeter Doppelname sein.
Wichtig: Die Ehenamensbestimmung ist während der Ehe unwiderruflich!
Treffen die Ehegatten/Lebenspartner keine Bestimmung (oder können sich nicht einigen), so behält jeder Ehegatte/Partner seinen bisherigen Namen (getrennte Namensführung).
Der Ehegatte/Lebenspartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder Familiennamen voranstellen oder anfügen und damit in der Ehe einen Doppelnamen führen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der bisherige Name eines Ehegatten/Lebenspartners bereits aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Wichtig: Die Hinzufügung ist an keine Frist gebunden (kann also auch noch später erklärt werden). Sie ist - im Gegensatz zur Ehenamensbestimmung -widerrufbar. Auch für den Widerruf gibt es keine Frist!