Rechtliche Besonderheiten bei Ausländerbeteiligung
 
 
131 img 2742Bevor aus einer deutsch-ausländischen Freundschaft eine vor dem Standesbeamten geschlossene dauerhafte Verbindung - sprich Ehe/Lebenspartnerschaft - werden kann, sind viele rechtliche Fragen zu klären und eine Vielzahl von Dokumenten zu beschaffen. Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit (im Rechtssinne!) von ausländischen Verlobten hat der Standesbeamte nämlich zusätzlich zu prüfen, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners nicht evtl. gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll auch vermieden werden, dass die in Deutschland geschlossene Ehe später im Heimatstaat der/des Verlobten möglicherweise nicht anerkannt wird.
  
 
Zur Zeit benötigen ausländische Staatsangehörige  ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis):
Welche Behörde dieses Dokument ausstellt, erfahren Sie bei den Konsulaten Ihres Heimatstaates oder - soweit uns entsprechende Informationen vorliegen - auch beim Standesamt. In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, also auch der z. B. deutsche Verlobte.
   
Ausländische Antragsteller aus anderen Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht - OLG.
  
Der Antrag an das Oberlandesgericht wird über das Standesamt gestellt und kann erst erfolgen, wenn die hierzu erforderlichen Dokumente und Nachweise (z. B. über den Familienstand und die Identität des Antragstellers) vollständig vorliegen.
   
Für fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache - gefertigt von einem im Bundesgebiet öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer - vorzulegen. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder  deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen ist eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchzuführen.
Das Verfahren beim Oberlandesgericht ist kostenpflichtig - bei schwierigen Fällen bzw. fehlenden Nachweisen ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
  
Ausländische Scheidungsurteile sind ggf. auf die Gültigkeit für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen und unter Umständen von der Landesjustizverwaltung förmlich anzuerkennen.
  
Aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen - gerade mit Auslandsbezug - ist eine abschließende Darstellung der erforderlichen Urkunden und Dokumente an dieser Stelle nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache und Beratung beim Standesamt erforderlich ist. Gern erteilen wir Ihnen Auskunft, welche „Heiratspapiere“ in Ihrem Fall für die Anmeldung der Eheschließung und für den Befreiungsantrag an das zuständige Oberlandesgericht erforderlich sind.
 
 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.