Die Eintragung von einer oder mehreren Übermittlungssperre/n können im Melderegister vorgenommen werden.
 
Sie können den Antrag aber auch schriftlich (per Post: Brunnenstr. 46, 65618 Selters (Taunus) oder Fax: 06483/9122-20) an das Meldeamt richten. Der Antrag ist nicht zu begründen und gilt solange, bis er widerrufen wird. Es gibt die Möglichkeit der Datenweitergabe in den folgenden Fällen zu widersprechen:
 
Arten von Übermittlungssperren:
 
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
 
Familienangehörige, die nicht der gleichen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche des Familienangehörigen mitgeteilt werden. Das gilt nicht für Zwecke der Steuererhebung.
 
Alters-/Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
 
Es besteht das Recht, der Weitergabe der eigenen Daten an Mandatsträger sowie Presse oder Rundfunk zu widersprechen.
 
Parteien u.a. (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
 
Es besteht das Recht der Weitergabe der eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen vor Wahlen und Abstimmungen zu widersprechen.
 
Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)
 
Es besteht das Recht der Weitergabe der eigenen Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.
 
Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
 
Personen die im nächsten Jahr volljährig werden haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr für das Versenden von Informationsmaterial zu widersprechen.
 
Welche Gebühren fallen an?
 
Die Einrichtung der Übermittlungssperren ist kostenfrei.
 
Welche Fristen muss ich beachten?
 
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden und gilt solange, bis er widerrufen wird.

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