Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung sowie der Ortsbeiräte der Gemeinde Selters (Taunus) auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts, ggf. des Geburtsnamens und der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung aufzuführen.
Am 26.03.2025 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) beschlossen, zum jeweiligen Bewerber zusätzlich den Gemeindeteil der Hauptwohnung auf dem Stimmzettel für die Gemeindevertretung für die Kommunalwahl 2026 mit aufzunehmen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind auch die im Wahlgebiet lebenden Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche, wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die dem Kreiswahlausschuss weder als Beisitzer noch als stellvertretender Beisitzer angehören dürfen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind von der Versammlung der Partei oder Wählergruppe zu benennen, die den Wahlvorschlag aufstellt. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit (2021-2026) nicht ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter oder Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin der Versammlung; den Bewerbern und Bewerberinnen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde Selters (Taunus) in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind.
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18.00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Wahlleiter im Rathaus der Gemeinde Selters (Taunus), Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in den Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung – Vordruck KW 9),
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung – Vordruck KW 10),
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Vordruck – KW 11),
- ggf. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Vordruck – KW 7).
Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Alle amtlichen Vordruckmuster mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften KW Nr. 7 werden vom Hessischen Landeswahlleiter unter www.wahlen.hessen.de unter dem Stichwort Kommunalwahlen 2026 kostenfrei zum Download zur Verfügung gestellt. Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von meiner Dienststelle (s.o.) bereitgestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Gemeinde Selters (Taunus) (Stand 30. Juni 2025) beträgt 8255 Einwohner. In der Gemeinde Selters (Taunus) sind 31 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter, für die Ortsbeiräte Niederselters und Eisenbach 7, für die Ortsbeiräte Münster und Haintchen 5 Vertreterinnen/Vertreter zu wählen.
Selters (Taunus), 18. November 2025
Michael Urbanke
Wahlleiter der Gemeinde Selters (Taunus)