Ausscheiden eines Mitgliedes des Ortsbeirates Niederselters und Nachrücken einer Ersatzperson

 Der aufgrund des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in den Ortsbeirat Niederselters gewählte

Maximilian Brühl

wohnhaft Am Weidenbruch 27, 65618 Selters (Taunus),


hat auf sein Mandat im Ortsbeirat Niederselters verzichtet. 

Der nachfolgende Bewerber des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Danny Clauss, wohnhaft Seltrisa Ring 35, 65618 Selters (Taunus), bleibt unberücksichtigt, da er auf sein Mandat verzichtet hat. 

Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit §33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich fest, dass Herr Brühl aus dem Ortsbeirat Niederselters ausscheidet, Herr Clauss unberücksichtigt bleibt und der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU),

Per Ohnacker, Adam-Gräf-Str. 3, 65618 Selters (Taunus),

in den Ortsbeirat Niederselters nachrückt. 

Gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG kann gegen diese Feststellung jede wahlberechtigte Person der Gemeinde Selters (Taunus) binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. 

Selters (Taunus), 02.04.2026 

Michael Urbanke, Gemeindewahlleiter