Bauleitplanung der Gemeinde Selters (Taunus)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 22.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Goethestraße 2a“ beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.06.2024 gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

Es ist vorgesehen, einen bestehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 2017 (5. Bebauungsplanänderung „Flur 5 und 6“) neu zu ordnen. Planungsziel ist es, für das bereits rechtskräftige eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe) eine sehr moderate Erweiterungsmöglichkeit zu schaffen, um den Standort zukunftssicher zu erhalten. Die derzeit geltende Baugrenze des zugrunde liegenden Bebauungsplanes und die einzuhaltende Bauverbotszone zur Hessenstraße hin stehen dieser Absicht entgegen.

Die Festsetzungen bleiben unverändert. Es erfolgt eine Änderung im Verlauf der Baugrenze.

Im Rahmen der zugrunde liegenden 5. Bebauungsplanänderung wurde der vorliegende Bereich als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Die Planung ist somit aus dem rechtskräftigen FNP entwickelt.

Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung (Entwurf des Bebauungsplanes) erfolgt innerhalb der nachfolgenden Frist:

05.05.2025 bis einschl. 06.06.2025

(Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung: 33 Tage)

Die Planunterlagen sind innerhalb der Veröffentlichungsfrist, sowie die amtliche Bekanntmachung vom Tag ihres Erscheinens bis Ende der Beteiligungsfrist, unter den nachgenannten Links im Internet digital einsehbar:

https://www.selters-taunus.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen

https://bauleitplanung.hessen.de       (zentrales Internetportal für die Bauleitplanung Hessen)

Zusätzlich liegen die Unterlagen in Papierform in der Gemeindeverwaltung Selters (Taunus), Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), Bauamt: Zimmer 4, zu jedermanns Einsichtnahme und Unterrichtung öffentlich aus (leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit).

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Kontaktdaten:

Dennis Becher              Telefon:06483/9122-61                          E-Mail: Dennis.Becher@selters-taunus.de

Während der genannten Auslegungsfrist wird der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB. Es wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB darauf hingewiesen, dass zum Bebauungsplan

  1. Stellungnahmen und Anregungen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden können.
  2. Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.
  3. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
  4. Eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Gemeindeverwaltung besteht (siehe oben).

Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und eingegangenen Anregungen wird die die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) nach Prüfung entscheiden. Das Ergebnis ist gem. den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB mitzuteilen bzw. kann während der Dienststunden im Bauamt der Kommune eingesehen werden.

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Ingenieurbüro SLE Schönherr) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.

Die Lage des Plangebietes sowie die Angabe der umfassten Flurstücke kann der Anlage 1 entnommen werden.

Ausgelegt wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Bebauungsplan bestehend aus:

  • Plankarte Nr. 1 mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Bebauungsplan)
  • Plankarte Nr. 2 (Bestandsplan)
  • Begründung

Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da durch die Planung kein Vorhaben vorbereitet oder begründet wird,

  • dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt;

und weil anzuhalten ist:

  • dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen;
  • dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass

  • gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung, für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen sind,
  • gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind,
  • gemäß § 3 Abs. 3 BauGB bei Flächennutzungsplänen ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB darauf hinzuweisen ist, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,
  • gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Informationen zur Datenverarbeitung in der Bauleitplanung gemäß Artikel 13 und Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO):

Im Rahmen der Abgabe verarbeitet die Kommune personenbezogene Daten nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit.

Im Rahmen einer Stellungnahme zu Bauleitplanverfahren werden persönliche Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse benötigt, um den Umfang der persönlichen Betroffenheit oder das sonstige Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können.

Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet. Zudem werden persönlichen Daten verwendet, um nach Abschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit (nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch und § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch) während eines Bauleitplanverfahrens, die Stellungnehmer über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme und deren Berücksichtigung zu informieren.

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen beziehungsweise zugelassenen oder durch Ihre Einwilligung legitimierten Datenerhebung ist die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten rechtmäßig.

Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben betroffene Personen gem. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung das Recht eine Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten Daten einzuholen und das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung zu, sowie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, bzw. die Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen oder die Datenübertragung zu fordern. Sollte eine betroffene Person der Meinung sein, das ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt, besteht das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

ANLAGE 1:

  1. Plangebietsabgrenzung Bebauungsplan „Flur 5 und 6 - Goethestraße 2 a“ Ortsteil Niederselters (ohne Maßstab). Quelle: Ingenieurbüro SLESchönherr.

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Folgende Flurstücke sind durch die Planung umfasst: Nr. 109/2, 129/3 und 234/1 in der Flur 5 und das Flurstück 126/4 tlw. in der Flur 14


2.    Ausschnitt aus der Topographischen Karte (ohne Maßstab) zum Überblick der Lage des Planbereichs Bebauungsplan „Flur 5 und 6 - Goethestraße 2 a“ Quelle: www.geoportal-hessen.de

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.


 

Selters (Taunus), den 23.04.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Selters (Taunus)

Subat, Bürgermeister