- Am 15. März 2026 finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.
2. Die Gemeinde ist in fünf allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums |
10 | Niederselters I | Brunnencomptoir im Mineralbrunnen Niederselters Am Urseltersbrunnen 3-5, 65618 Selters (Taunus) |
15
| Niederselters II
| Feuerwehrgerätehaus Niederselters, In der Flußet 6, 65618 Selters (Taunus) |
20
| Eisenbach
| Sitzungssaal des ehemaligen Rathauses Kirchstraße 30, 65618 Selters (Taunus) |
30 | Münster | Sitzungssaal des ehemaligen Rathauses Selterser Straße 2, 65618 Selters (Taunus) |
40 | Haintchen | Bürgerbegegnungszentrum „Alte Schule Haintchen“, Schulstr. 4, 65618 Selters (Taunus) |
Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. Februar 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der
Gemeinde Selters (Taunus), Rathaus Niederselters,
Zimmer 1, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus)
zur Einsichtnahme aus.
- Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird an den Werktagen in der Zeit
vom 23. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026
während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Rathaus der Gemeinde Selters (Taunus),
Zimmer 1, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus),
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist,
spätestens am 27. Februar 2026 bis 12.00 Uhr,
beim Gemeindevorstand der Gemeinde Selters (Taunus),
Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus),
Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22. Februar 2026 beim Gemeindevorstand (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 22. Februar 2026 oder die Einspruchsfrist bis zum 27. Februar 2026 versäumt haben,
- wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
- wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13. März 2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:
- Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- Für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- Für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag.
Ferner
- einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.
4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten
- bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahl in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder des dauernden Aufenthalts sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
- bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder des dauernden Aufenthalts der Bewerberinnen und Bewerber sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin oder jeden Bewerber
- Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung/der Kreistag/der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.
Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:
- Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
- Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
- Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
- Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden.
4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.
- Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr (Briefwahlbezirke 99090, 99091 und 99092) bzw. 16.30 Uhr (Briefwahlbezirke 99093 und 99094) in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Briefwahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums |
99090 | Niederselters I
| Raum Seltrisa im Mineralbrunnen Niederselters Am Urseltersbrunnen 3-5, 65618 Selters (Taunus) |
99091 | Niederselters II
| Raum Seltrisa im Mineralbrunnen Niederselters Am Urseltersbrunnen 3-5, 65618 Selters (Taunus) |
99092 | Eisenbach | Kulturzentrum Alte Kirche, Alois-Born-Straße 22, 65618 Selters (Taunus) |
99093 | Münster | Katholisches Pfarrheim Niederselters, Brunnenstraße 11, 65618 Selters (Taunus) |
99094 | Haintchen | Katholisches Pfarrheim Niederselters, Brunnenstraße 11, 65618 Selters (Taunus) |
5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 15. März 2021 um 7.30 Uhr in den folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Wahlbezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums |
Auszählungs-wahlvorstand I | Ortsteil Niederselters, Wahlbezirke 10 und 15 sowie Briefwahlbezirke 99090 und 99091 | Sitzungssaal des Rathauses Niederselters, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus) |
Auszählungs-wahlvorstand II | Ortsteil Eisenbach, Wahlbezirk 20 sowie Briefwahlbezirk 99092 | Sitzungssaal des Rathaus Niederselters, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus) |
Auszählungs-wahlvorstand III | Ortsteile Münster und Haintchen, Wahlbezirke 30 und 40 sowie Briefwahlbezirke 99093 und 99094 | Sitzungssaal des Rathaus Niederselters, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus) |
- Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
- Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind an folgenden Stellen erhältlich:
Rathaus der Gemeinde Selters (Taunus),
Zentrale, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus),
Außerdem sind die Musterstimmzettel in den gemeindlichen Aushängekästen der einzelnen Ortsteile ausgehängt.
Sie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.
Selters (Taunus), 06.02.2026
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Selters (Taunus)
Im Auftrag:
Michael Urbanke