Ausscheiden eines Mitgliedes der Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) und Nachrücken einer Ersatzperson

Die aufgrund des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) gewählte Vertreterin

Doris Dietrich, wohnhaft Am Berg 18, 65618 Selters (Taunus),

verzichtet auf das Mandat in der Gemeindevertretung.

Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 58 der Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich daher fest, dass Frau Dietrich aus der Gemeindevertretung ausscheidet und der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

Leon Pätzold, wohnhaft Schulweg 6, 65618 Selters (Taunus),

in die Gemeindevertretung nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG kann gegen diese Feststellung jede wahlberechtigte Person der Gemeinde Selters (Taunus) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Selters (Taunus), 05.02.2024

Michael Urbanke, Gemeindewahlleiter