Änderung des Flächennutzungsplans im Planbereich des Bebauungsplans „In der Oberau“ (2019-01) im Ortsteil Niederselters

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Selters (Taunus)

Änderung des Flächennutzungsplans im Planbereich

des Bebauungsplans „In der Oberau“ (2019-01)

im Ortsteil Niederselters

- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 (5) BauGB -

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Selters in ihrer Sitzung am 17.12.2025 beschlossene

Änderung des Flächennutzungsplans im Planbereich

des Bebauungsplans „In der Oberau“ (2019-01)

im Ortsteil Niederselters ist gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 01.04.2026 hat das Regierungspräsidium Gießen die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Selters gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Gem. § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Selters (Taunus) in der Fassung vom 29.04.2021 wird mit dieser Bekanntmachung der geänderte Flächennutzungsplan der Gemeinde Selters (Taunus) rechtswirksam.

Der geänderte Flächennutzungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Selters, Bauamt, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus). gem. § 6 (6) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.


Räumliche Lage des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung, unmaßstäblich.

Selters, den 28.04.2026

Benjamin Zabel

Bürgermeister