Der aufgrund des Wahlvorschlags der Unabhängigen Wähler Eisenbach (UWE) gewählter Vertreter
Bernd Schmidt, Kirchhofstraße 1, 65618 Selters (Taunus),
hat auf sein Mandat in der Gemeindevertretung verzichtet.
Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 der Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich fest, dass Herr Schmidt aus der Gemeindevertretung ausscheidet und der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Unabhängigen Wähler Eisenbach (UWE)
Bernhard Böß, wohnhaft Schulweg 9, 65618 Selters (Taunus),
in die Gemeindevertretung nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG kann gegen diese Feststellung jede wahlberechtigte Person der Gemeinde Selters (Taunus) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Selters (Taunus), 07.04.2026
Michael Urbanke, Gemeindewahlleiter

