Gemeinde Selters (Taunus)
Amtliche Bekanntmachung
Ausscheiden eines Mitgliedes der Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) und Nachrücken einer Ersatzperson
Die aufgrund des Wahlvorschlags der Bündnis 90/Die Grünen (GRÜNE) gewählte Vertreterin
Ursula Bausenwein, Tannenhof 1, 65618 Selters (Taunus),
hat, aufgrund ihrer Wahl in den Gemeindevorstand, auf ihr Mandat in der Gemeindevertretung verzichtet.
Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 der Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich fest, dass Frau Bausenwein aus der Gemeindevertretung ausscheidet und die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags der Bündnis 90/Die Grünen (GRÜNE)
Alexandra Knau, wohnhaft Hinterm Garten 24, 65618 Selters (Taunus),
in die Gemeindevertretung nachrückt.
Des Weiteren hat der aufgrund des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) gewählter Vertreter
Thomas Brühl, Am Weidenhof 12, 65618 Selters (Taunus),
aufgrund seiner Wahl in den Gemeindevorstand, auf sein Mandat in der Gemeindevertretung verzichtet.
Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 der Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich fest, dass Herr Brühl aus der Gemeindevertretung ausscheidet und der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU)
Gerd Reichwein, wohnhaft Schulweg 13, 65618 Selters (Taunus),
in die Gemeindevertretung nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG kann gegen diese Feststellungen jede wahlberechtigte Person der Gemeinde Selters (Taunus) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Selters (Taunus), 29.04.2026
Michael Urbanke, Gemeindewahlleiter

