Bebauungsplan „Auf dem Hofacker“-TLW: „Flur 6 + 8“, 5. Änderung, Gemeinde Selters

Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch 

Bebauungsplan

„Auf dem Hofacker“-TLW: „Flur 6 + 8“, 5. Änderung, Gemeinde Selters 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters hat in ihrer Sitzung am 15.06.2026 den Bebauungsplan „Auf dem Hofacker“-TLW: „Flur 6 + 8“, 5. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit integrierter artenschutzrechtlicher Betrachtung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB und § 91 HBO als Satzung beschlossen. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Hofacker“-TLW: „Flur 6 + 8“, 5. Änderung der Gemeinde Selters (Taunus) ist aus der Übersichtskarte zu entnehmen. Die verbindliche Abgrenzung ergibt sich aus der zur Satzung gehörenden Planzeichnung. 

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: 

Gemarkung Niederselters, Flur 6, Flurstück 265/9

(Übersichtskarte ohne Maßstab)

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Auf dem Hofacker“-TLW: „Flur 6 + 8“, 5. Änderung mit Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Auf dem Hofacker“-TLW: „Flur 6 + 8“, 5. Änderung bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie der zum Bebauungsplan gehörenden Begründung mit integrierter artenschutzrechtlicher Betrachtung, kann auf der Internetseite der Gemeinde Selters unter www.selters-taunus.de/rathaus-politik/bauen/bebauungsplaene-niederselters/ eingesehen werden. Darüber hinaus können die Unterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Selters (Taunus), Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), während der allgemeinen Öffnungszeiten und nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Selters (Taunus) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Für die Rechtswirksamkeit der Satzung ist eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 HGO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 HGO bleiben unberührt.

Selters, 24.06.2026

Gemeinde Selters (Taunus),

gez. Benjamin Zabel, Bürgermeister