Bebauungsplan „In der Oberau“ im Ortsteil Niederselters

Bekanntmachung 

Bauleitplanung der Gemeinde Selters (Taunus) 

Bebauungsplan „In der Oberau“ 

im Ortsteil Niederselters 

- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB - 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters hat in ihrer Sitzung am 17.12.2025 den 

Bebauungsplan „In der Oberau“

im Ortsteil Niederselters gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. 

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft. 

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Selters, Bauamt, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus). gem. § 10 (3) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.


Räumliche Lage des Geltungsbereichs, unmaßstäblich.

Selters, den 04.05.2026

Zabel

Bürgermeister