Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass gemäß § 9 (4) Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Selters (Taunus), Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlichen Straßen, innerhalb aller öffentlicher Anlagen sowie auf ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen an der Leine zu halten sind.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 23 (8) Hessisches Jagdgesetz verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Verstöße gegen die vormals genannten Regelungen können mit Bußgeld geahndet werden.