Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) sind insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen von 4:00 Uhr bis 12:00 Uhr verboten. An Karfreitag gilt das Verbot gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG den ganzen Tag. Gemäß § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4:00 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.
14 März 2024 von Jana Nocker